§171 Strafgesetzbuch in der Ukraine: „Behinderung von Journalisten“ 17. März 2014 GPraschl Interessant. In der Ukraine gibt oder seit gestern besser gab es – einen Paragraphen, der „Behinderung der Arbeit von Journalisten“ unter Strafe stellt. Wenn man dafür auch hier im Knast landen würde, gäbe es in Berlin sicher viele freie Parkplätze